Papierführerscheine von Bürgerinnen und Bürgern, die 1971 oder später geboren wurden, müssen bis 19. Januar 2025 umgetauscht werden.
Akut betrifft dies Personen, die noch im Besitz eines Papierführerscheins sind, der bis einschließlich 31. Dezember 1998 in Deutschland ausgestellt wurde: Für Bürgerinnen und Bürger, die im Jahr 1971 oder später geboren wurden und diesen Führerschein noch nicht gegen ein fälschungssicheres Exemplar umgetauscht haben, gilt die Frist noch bis 19. Januar 2025.
Eine Sonderregelung gibt es weiterhin für die Geburtsjahrgänge vor 1953: Sie haben bis Januar 2033 Zeit, um ihre Führescheine umzutauschen.
Auch Besitzerinnen und Besitzer der unbefristeten EU-Kartenführerscheine, sogenannte Scheckkartenführerscheine, die ab zwischen 1999 und 2001 ausgestellt wurden, müssen diesen auf längere Sicht durch die neue Fahrerlaubnis ersetzen lassen.
Hier endet die erste Frist am 19. Januar 2026. Die neue Fahrerlaubnis, die Bürgerinnen und Bürger bei dem Umtausch erhalten, ist in allen EU-Ländern anerkannt und ermöglicht daher in diesen eine reibungslose Reise mit dem Auto.
Zudem ist sie Voraussetzung für die Ausstellung eines Internationalen Führerscheins bei Reisen ins Ausland, in denen dieser zusätzlich erforderlich ist. Die Gültigkeit des neuen Kartenführerscheins ist auf 15 Jahre befristet.